Stadt Bürstadt

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    ALLRIS - Vorlage

    Beschlussvorlage - XIX/EA/0002

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    Beratungsfolge

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    Beschlussvorschlag

    Beschlussvorschlag:
     

    Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt. Sie tritt am 01.01.2022 in Kraft.

     

    Weiterhin wird beschlossen, dass im Jahr 2025 erneut eine Kalkulation der Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vorgelegt werden soll.

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    Sachverhalt

    Sachverhalt:
     

    Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bürstadt hat am 20.06.2012 eine neue Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt beschlossen, die am 01.07.2012 in Kraft getreten ist. Seit diesem Zeitpunkt wurden die Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen nicht mehr verändert.

     

    Der Landrat des Kreises Bergstraße hat bei der Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 darauf hingewiesen, dass eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren vorgenommen wird.

     

    Daraufhin hat der Magistrat der Stadt Bürstadt beschlossen, die Firma Eckermann & Krauß aus Bensheim mit der Kalkulation der Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen zu beauftragen. Der Bericht sowie die Kalkulation für eine Kostendeckung von 100 % und von 90 % der Firma Eckermann & Krauß ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

     

    Die von der Firma Eckermann & Krauß kalkulierten Gebührensätze mit einer Kostendeckung von 90 % wurden von der Verwaltung gerundet in die als Anlage beigefügte Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt übernommen. Einige wenige Gebührensätze wurden in ihrer bisherigen Höhe übernommen.

     

    Die Bestattungsgebühr für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollte aus sozialen und humanitären Gründen bei 100,00 € (Kalkulation Eckermann & Krauß: 531,98 €) belassen werden. Dies hätte kaum Einfluss auf das Rechnungsergebnis, da jährlich nur ein oder zwei solcher Bestattungen erfolgen. Aus den gleichen Gründen wurde auch die Gebühr für ein Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr nur leicht von 224,00 € auf 250,00 € erhöht (Kalkulation Eckermann & Krauß: 691,90 €).

     

    Weiterhin wurde die Gebührenordnung redaktionell an die aktuelle Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes angepasst. Auch wurde vorsorglich ein neuer § 5 Umsatzsteuer eingefügt, da demnächst eventuell für einzelne oder mehrere Gebührenarten Umsatzsteuer erhoben werden muss.

     

    Ergänzung der Vorlage auf Grund der Beratung und Beschlussfassung im Haupt- und Finanzausschuss  (HFA) am 15.09.2021:

     

    Der HFA hat sich einstimmig dafür ausgesprochen, der Stadtverordnetenversammlung (StVV) zu empfehlen, die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt in der vorgelegten Fassung, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Änderung zu beschließen:

     

    Der Deckungsgrad der Kosten für Rasengräber soll 100 % betragen.

     

    Auf Grund der Beschlussempfehlung wurden die entsprechenden Beträge in dem Entwurf der Gebührenordnung zur Sitzung der StVV redaktionell angepasst. Im Einzelnen wurden folgende Beträge geändert:

    § 6, lfd. Nr. 11, neu: 4.668,-- € (statt bisher 4.201,-- €)

    § 6, lfd. Nr. 12, neu: 5.298,-- € (statt bisher 4.768,-- €)

     

    Weiterhin hat der HFA beschlossen, dass im Jahr 2025 erneut eine Kalkulation der Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vorgelegt werden soll.

     

    Um entsprechende Beachtung wird gebeten.

     

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    Anlagen

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    Weitere Informationen

    Ansprechpartner

    Parlamentarisches Büro
    Timo Spreng
    Rathausstraße 2
    68642 Bürstadt
    Tel: 06206 / 701 – 237
    Fax: 06206 / 7017 - 237
    timo.spreng(@)buerstadt.de