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    ALLRIS - Vorlage

    Information - XIX/OA/0012

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    Beratungsfolge

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    Sachverhalt

    Sachverhalt:
     

    Die Anordnung von Temp-30-Zonen richtet sich nach § 45 Abs. 1c StVO. Der Wortlaut des Absatzes 1c lautet wie folgt:

     

    „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.“

     

    Gemäß § 45 Abs. 1c S. 2 StVO können Zonengeschwindigkeiten sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs, z.B. die L3411 (Frankensteinstraße), oder weitere Vorfahrtstraße (z.B. Nibelungenstraße, Mainstraße, Industriestraße, Lampertheimer Str.  etc.) erstrecken. Insofern können aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bürstadt keine flächendeckenden Zonengeschwindigkeiten angeordnet werden. Da die StVO ein Bundesgesetz ist, wäre eine Gesetzesänderung auf Bundesebene notwendig. 

     

     

     

     

    Winkler

    Ordnungsamt

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    Anlagen

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    Weitere Informationen

    Ansprechpartner

    Parlamentarisches Büro
    Timo Spreng
    Rathausstraße 2
    68642 Bürstadt
    Tel: 06206 / 701 – 237
    Fax: 06206 / 7017 - 237
    timo.spreng(@)buerstadt.de