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Antrag auf Abschaffung der Wiederkehrenden Straßenbeiträge rückwirkend zum 01.01.2018
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat der Stadt Bürstadt
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Vorberatung
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Erledigt
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Magistrat der Stadt Bürstadt
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Vorberatung
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.06.2021
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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14.07.2021
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Beschlussvorschlag:
A
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträge abzuschaffen, mit dem Ziel, dass zukünftig keine Straßenbeiträge erhoben werden.
Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) und die Satzung zur Aufhebung der Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge werden wie vorgelegt beschlossen.
B
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die 1. Änderung der Satzung über wiederkehrende Straßenbeiträge aufzuheben und die Neufassung der der Satzung wie vorgelegt zu beschließen.
Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) und die Satzung zur Aufhebung der Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge werden wie vorgelegt beschlossen.
Die Neufassung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) wird wie vorgelegt beschlossen.
Sachverhalt:
Die Stadt Bürstadt erhebt schon immer (einmalige) Straßenbeiträge auf der Grundlage des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG). Durch die Einführung des § 11 a KAG wurden den Kommunen die Wahlmöglichkeit gelassen, ob sie einmalige oder ab dem 01.01.2013 wiederkehrende Straßenbeiträge erheben.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 07.03.2017 den Grundsatzbeschluss gefasst, ab dem 1.1.2018 wiederkehrende Straßenbeiträge zu erheben.
Dazu wurde ein fünfjähriges Straßenbauprogramm (2018-2022) und auf Basis der Mustersatzungen des HSGB die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen am 30.11.2017 und eine Beitragssatzung am 13.06.2018 beschlossen.
Gegen die Straßenbeitragsbescheide für das Jahr 2018 gingen mehr als 100 Widersprüche ein. Darunter auch welche, die sich gegen die Verteilungsregelungen bei unbebauten Grundstücken bzw. bei Grundstücken im beplanten Innenbereich bei denen die bauliche Ausnutzbarkeit nicht ausgeschöpft wurde (nur 1 Vollgeschoss anstatt 2 gebaut) wandten.
Diese Widersprüche nahm die Stadtverordnetenversammlung zum Anlass, die WStrBS zu ändern.
Trotz rechtlicher Bedenken in der Verwaltungsvorlage für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 12.06.2019 (siehe Anlage) wurde die 1. Änderung der WStrBS am 18.12.2019 beschlossen. Die Änderungen betrafen den §§ 8 und 10 WStrBS mit den Regelungen zu den Nutzungsfaktoren in beplanten Gebieten und den Nutzungsfaktoren im unbeplanten Innenbereich. Sowohl der HSGB als auch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Berghäuser haben von einer Änderung abgeraten. Im Zuge dieser Änderung wurde auch das Straßenbauprogramm angepasst und es wurden auch Grundstücke zusätzlich in die Verschonungsregelung aufgenommen. Auf der Grundlage dieser Veränderungen wurde der Beitragssatz rückwirkend zum 1.1.2018 neu kalkuliert und die Stadtverordnetenversammlung hat am 01.07.2020 auch die 1. Änderung der Beitragssatzungen beschlossen.
Daraufhin wurden für das Jahr 2018 Änderungsbescheide und für die Jahre 2019 und 2020 auf der geänderten Grundlage Bescheide erlassen. Gegen diese Bescheide wurden wiederum über 100 Widersprüche eingelegt. Mittlerweile wurde ein Widerspruch beim Anhörungsausschuss beim Landrat des Kreises Bergstraße verhandelt. Kern dieses Widerspruchs ist die rückwirkende Satzungsänderung. Der Anhörungsausschuss empfiehlt mit Schreiben vom 05.05.2021 dem Widerspruch stattzugeben.
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung müssten bis zum 15.07.2021 die Bescheide für 2021 versendet werden, damit zum 15.08.2021 die erste von vier Quartalsfälligkeiten eintreten kann.
Die Verwaltung sieht nun die letzte Gelegenheit für die Stadt noch zu handeln. Sollte ein Gericht feststellen, dass die WStrBS nichtig wäre, müssten die Beiträge unverzüglich zurückgezahlt werden. Mit dem Risiko, dass dann keine Mittel zur Verfügung stehen und die Rückzahlung (zunächst) nur über Liquiditätskredite erfolgen kann.
Die Verwaltung schlägt, nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht und Rechtsberatung die Straßenbeiträge, daher vor die Straßenbeiträge abzuschaffen, um finanzielle Schäden für die Stadt abzuwenden.
Finanzielle Auswirkungen der Abschaffung der Straßenbeiträge
Risiko Beitragsausfall (Buchungsstelle: 12.01.01/0283.820881)
2018: 1.166.259,99 € gebucht
2019: -112.737,99 € gebucht
2020: 1.451.870,00 € gebucht
2021: 2.400.000,00 € geplant (davon gebucht: 1.275.955,75 €)
2022: 1.200.000,00 € geplant zusammen 6.105.392,00 €
Bei einer Abschaffung der Straßenbeiträge oder wenn ein Gericht die Nichtigkeit der Satzung feststellen würde, müssten aktuell unverzüglich 3.781.347,75 €, abzüglich der offenen Forderungen, zurückgezahlt werden. Offene Forderungen bestehen aktuell in Höhe von insgesamt 761.050,75 € (u.a. 3. und 4. Rate 2020 zum 15.08. und 15.11.2021).
Kompensation durch Hessenkasse
Aus der Hessenkasse stehen insgesamt 4.380.607 € davon 401.500 € Darlehen gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung für das Straßenbauprogramm zur Verfügung. Im Haushaltsjahr 2021 sind davon 1.950.000 € plus das Darlehen von 401.500 € eingeplant. In den Jahren 2018 bis 2020 wurden keine Mittel aus der Hessenkasse benötigt, da die Finanzierung des Straßenbauprogramms über die Beiträge, Zuschüsse und aus allgemeinen Deckungsmitteln erfolgte.
Aus der Hessenkasse wurden bis zum 15.03.2021 folgende Beträge abgerufen und ausgezahlt:
447.178,75 € Bubenlachring
187.400,87 € Darmstädter Straße
287.845,78 € Bergstraße
41.120,83 € Frankfurter Straße
963.546,23 €
Damit stehen noch Mittel von insgesamt 3.417.060,77 € zur Auszahlung bereit.
Finanzierung im Haushaltsjahr 2021
Wie oben bereits ausgeführt, müssten die bereits erhobenen 3.781.347,75 € und die für 2021 offenen 1.124.044,25 € zusammen also 4.905.392 € finanziert werden.
Aus Mitteln der Hessenkasse wurden im Haushaltsplan 20211.950.000 € plus das Darlehen von 401.500 € eingeplant. Davon wurden wie oben ausgeführt in 2021 963.546,23 € abgerufen und ausgezahlt. In den Vorjahren wurden noch keine Mittel abgerufen. Damit stünden aus der Hessenkasse noch 2.029.107 € zur Verfügung die bereits 2021 eingesetzt werden könnten. Damit verbleiben noch 2.876.285 € die finanziert werden müssten.
Im Budget Straßenbau stehen für 2021 inklusive Mitteln aus Vorjahren insgesamt 6.258.000 € zur Verfügung. Ausgezahlt wurden bisher lediglich rd. 1 Mio. €. Gründe hierfür sind nicht etwa wesentliche Verzögerungen bei den Bauausführungen, sondern die Verzögerungen bei den Rechnungsstellungen der ausführenden Firmen.
Eine weitere Kompensation der Beitragsausfälle könnte über die Mehreinzahlungen bei der Gewerbesteuer erfolgen. Aktuell wird mit Einzahlungen von rd. 7 Mio. € gerechnet, geplant waren lediglich 4,4 Mio. €. Davon sind bereits heute rd. 3,6 Mio. € in der Stadtkasse eingegangen.
Nach Einschätzung der Verwaltung lassen sich durch den verzögerten Mittelabfluss und die Mehreinzahlungen bei der Gewerbesteuer die fehlenden 2.876.285 € in 2021 finanzieren.
Eine Entscheidung wie die Finanzierung ab 2022 erfolgen soll, müsste mit dem Haushaltsplan 2022 erfolgen.
Zukünftige Finanzierung, wenn Straßenbauprogramm in gleicher Höhe fortgesetzt wird.
Das aktualisierte Straßenbauprogramm 2018-2022 (Beschluss Stavo am 18.12.2019) hat ein Volumen von 9.195.000 Mio. €. Pro Jahr ergibt sich im Durchschnitt ein Investitionsvolumen von 1.839.000 € für die grundhafte Erneuerung von Straßen. Davon trägt die Stadt nach der aktuellen Satzung, abhängig von den Abrechnungsgebieten rund 1/3 also 613.000 € und die Beitragszahler 2/3 also 1.226.000 €. Eventuelle Zuschüsse (Hessen Mobil, Bundesbauprogramme) entlasten immer ausschließlich die Stadt als Zuschussempfänger. Daher ist der städtische Anteil immer abhängig von der Zuschussfähigkeit einer Maßnahme.
Die Stadt hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen (§ 93 Abs. 2 HGO). Von der Verpflichtung, Entgelte vorrangig zu erheben, sind Straßenbeiträge nach den §§ 11 und 11a des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) ausgenommen. Diese Regelung wurde erst nach der Einführung der Wiederkehrenden Straßenbeiträge in der Stadt Bürstadt in das Gesetz aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Einführung der Wiederkehrenden Straßenbeiträge musste die Stadt Straßenbeiträge erheben und konnte nur zwischen einmaligen und wiederkehrenden Straßenbeiträgen wählen. Als letztmögliches Finanzierungsmittel darf die Gemeinde Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit folgend, ist jedoch davor die Ausgabenseite nach Einsparungsmöglichkeiten zu betrachten (§ 92 Abs 2 HGO).
Als Einsparmöglichkeiten neben der Reduzierung des Straßenbauprogramms sieht die Verwaltung in der Überprüfung von freiwilligen Leistungen.
Vollständige Kompensation durch die Grundsteuer B
Eine Anhebung des Hebesatzes um jeweils 10 % führen zu Mehreinnahmen von 54.000 €. Um also 1.226.000 € vollständig zu kompensieren, müsste der Hebesatz von 490 % um 227 % auf 717 % erhöht werden. In der Anlage werden dazu Beispielrechnungen aufgeführt.
Auswirkungen einer Erhöhung der Grundsteuer B
Verlierer sind die bisher befreiten Grundstücke (Verschonung wegen Straßenbeitrag oder Erschließung).
Gewinner: Die bisherigen Beitragszahler werden in der Regel entlastet, da die Verteilung auf eine größere Zahl von Grundstücken erfolgt.
Die Stadt und der Kreis werden bei ihren Grundsteuer befreiten Grundstücken (z.B. Kita, Schule, Rathaus, Friedhof) entlastet.
Weiterhin profitieren die Grundstückseigentümer, die auch mit der 1. Änderungen begünstigt wurden, da bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrages die tatsächliche Bebauung Berechnungsgrundlage ist.
Rückzahlung von Landesmittel
Im Zusammenhang mit der Einführung der wiederkehrenden Straßenbeiträgen hat die Stadt einen pauschalen Ausgleich für die Kosten für die Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen in Höhe von 60.000 € vom Land Hessen erhalten.
Dieser Zuschuss steht unter einem Rückforderungsvorbehalt falls die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung vor dem Ablauf von acht Jahren entfallen, behält sich die Bewilligungsbehörde vor, die Ausgleichszahlung ganz oder zum Teil zurückzufordern. Die Gemeinde hat dem Regierungspräsidium Darmstadt über die zuständige Aufsichtsbehörde über den Wegfall der Voraussetzungen zu berichten (Ziff. 7 Förderrichtlinie).
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung müssten bis zum 15.07.2021 die Bescheide für 2021 versendet werden, damit zum 15.08.2021 die erste Fälligkeit eintreten kann.
Zusammenfassung
Die Verwaltung hält die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen in in der Fassung der 1. Änderung weiterhin für rechtswidrig. Durch den ersten Anhörungstermin am 27.04.2021 beim Anhörungssauschuss des Kreises Bergstraße wurde die Verwaltung in dieser Auffassung bestätigt. In der Vorlage wurden die finanziellen Auswirkungen aufgeführt und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt. Dabei hat die Stadt das Heft des Handelns noch in der Hand, bevor die Stadt durch ein Gerichtsurteil vor vollendete Tatsachen gestellt wird.
Bürstadt, 10.06.2021
Kohl
Kämmereiamtsleiter
In der Magistratssitzung am 28.06.2021 wird Herr RA Dr. Berghäuser für rechtliche Fragen zu diesem TOP zugeschaltet.
In der Vorlage wurde bisher nur auf die Auswirkungen auf den Finanzhaushalt eingegangen. Bei einer Abschaffung der Straßenbeiträge fehlen künftig die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens weg. Konkret bedeutet das, dass bei einem jährlichen Zugang zum Sonderposten von 1.226.000 € auf 30 Jahre jährlich 40.866,66 € ertragswirksam aufgelöst werden. Diese fallen dann weg und die Abschreibungen belasten in gleicher Höhe den Ergebnishaushalt.
Bürstadt, 23.06.2021
Kohl
Kämmereiamtsleiter
Der HFA konnte in seiner Sitzung am 30.06.2021 keine Beschlussempfehlung fassen, da beide Beschlussempfehlungen keine Mehrheit erhielten. Somit werden beide Beschlussempfehlungen vorgelegt mir der weitergehenden Beschlussempfehlung zuerst.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträge abzuschaffen, mit dem Ziel, dass zukünftig keine Straßenbeiträge erhoben werden.
Mit diesem Beschluss müsste zugleich die angefügte Aufhebungssatzung beschlossen werden.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Aufhebung der 1. Änderung der Satzung über wiederkehrende Straßenbeiträge aufzuheben, mit dem Ziel, dass zukünftig wiederkehrende Straßenbeiträge erhoben werden, deren Berechnung auf Grundlage der vorliegenden Bebauungspläne erfolgt.
Auch mit diesem Beschluss müsste eine Aufhebungssatzung beschlossen werden und eine neue WStrBS beschlossen werden. Die Beitragssatzung kann jedoch erst in der nächsten Sitzungen beschlossen werden, da dafür eine neu Kalkulation erforderlich ist. Um nicht gegen das Schlechterstellungsverbot zu verstoßen, können zwar der ursprünglich Kosten/Beitragssumme herangezogen werden, jedoch muss zunächst die Verteilungsfläche wieder neu ermittelt werden.
Bürstadt, 08.07.2021
Kohl
Kämmereiamtsleiter
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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