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Wahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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09.06.2021
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Sachverhalt:
Gemäß § 3 der Hauptsatzung der Stadt Bürstadt wählt die Stadtverordnetenversammlung fünf Mitglieder zur Vertretung des Vorsitzenden Mitgliedes.
Die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren, da mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 HGO). Wahlleiter bzw. Wahlleiterin ist die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung.
Gewählt wird schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung.
Haben sich alle Stadtverordneten auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 HGO der einstimmige Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Stimmenthaltungen sind unerheblich.
Für das Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl finden die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechende Anwendung (Hare-Niemeyer-Verfahren).
Timo Spreng
(Parl.-Büro)
Parlamentarisches Büro
Timo Spreng
Rathausstraße 2
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Tel: 06206 / 701 – 237
Fax: 06206 / 7017 - 237
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