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Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Vorsitzenden Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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20.12.2023
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Gemäß § 3 der Hauptsatzung der Stadt Bürstadt wählt die Stadtverordnetenversammlung fünf Mitglieder zur Vertretung des Vorsitzenden Mitgliedes.
Da zwischenzeitlich ein Stellvertreter das Amt des Vorstehers übernommen hat und ein weiterer Vertreter signalisiert hat, dass aus persönlichen Gründen kein weiteres Interesse an der Ausübung des Amtes bestünde, wird gemäß Absprache im Ältestenrat der Stadt Bürstadt vorgeschlagen, eine neue Wahl für diese Positionen durchzuführen.
Die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren, da mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 HGO). Wahlleiter bzw. Wahlleiterin ist die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung.
Gewählt wird schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung.
Haben sich alle Stadtverordneten auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 HGO der einstimmige Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Stimmenthaltungen sind unerheblich.
Für das Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl finden die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechende Anwendung (Hare-Niemeyer-Verfahren).
Parlamentarisches Büro
Timo Spreng
Rathausstraße 2
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