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Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bürstadt (Spielapparatesteuersatzung)
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Magistrat der Stadt Bürstadt
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Vorberatung
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.11.2023
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Geplant
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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20.12.2023
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Der Magistrat empfiehlt, der vorgelegten Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bürstadt (Spielapparatesteuersatzung) zuzustimmen.
Der Haupt- und Finanzausschluss empfiehlt, der vorgelegten Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bürstadt (Spielapparatesteuersatzung) zuzustimmen.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die vorgelegte Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bürstadt (Spielapparatesteuersatzung).
Die Steuersätze für die Spielapparatesteuer wurden letztmals zum 01.01.2019 von 15% auf 20% erhöht. Die Spielapparatesteuersätze in den größeren Städten des Kreises Bergstraße betragen in Lampertheim 25% (ab 01.01.2024), Lorsch 25%, Viernheim 20%, Bensheim 20% und Heppenheim 18%.
Die Spielapparatesteuereinnahmen zeigen seit 2018 folgende Entwicklung:
2018 |
865.774,50 € |
15% |
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2019 |
1.022.054,57 € |
20% |
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2020 |
686.855,28 € |
20% |
Teilw. Schließungen wg. Corona |
2021 |
698.655,29 € |
20% |
Teilw. Schließungen wg. Corona |
2022 |
1.349.916,01 € |
20% |
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Auch für 2023 ist mit ähnlichen Erträgen wie 2022 zu rechnen.
Daraus ist ersichtlich, dass eine Erhöhung des Steuersatzes nicht zu Rückgängen bei den Spielhallen führen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Steuersätze in § 4 wie folgt zu erhöhen: zu § 2 Abs. 1 Nr. 1
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit von 20% auf 25% der Bruttokasse, 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit von 6% auf 12% der Bruttokasse, 3. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht über ein Zählwerk gem. § 7 Abs. 4 verfügen: a) in Spielhallen von 50 € auf 200 €, b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten von 25 € auf 100 €
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat von 25 € auf 70 €.
Außerdem schlägt die Verwaltung vor, in § 2 den neuen Absatz 3 gemäß der Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) einzufügen.
Bürstadt, 22.11.2023
Doris Götz
Fachbereich Finanzen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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