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Erlass einer Hebesatzsatzung
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Magistrat der Stadt Bürstadt
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Vorberatung
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.11.2023
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Geplant
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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20.12.2023
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Im Entwurf des Haushaltsplans 2024 ist die Erhöhung des Realsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B vorgesehen. Hierzu wird auf den Vorbericht verwiesen.
Die Hebesätze werden regelmäßig durch die Haushaltssatzung festgesetzt (§ 94 Hessische Gemeindeordnung (HGO)).
Die Realsteuern werden grundsätzlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu einem Viertel des Jahresbetrags fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG)).
Sollte die Haushaltssatzung bis zum 15.02.2024 nicht bekannt gemacht worden sein, dürfen Realsteuern lediglich mit den Hebesätzen des Vorjahres erhoben werden. Damit die Grundsteuer B aber bereits zum 15.02.2024 rechtssicher mit dem neuen Hebesatz erhoben werden kann, schlägt die Verwaltung den Erlass einer Hebesatzsatzung vor.
Die in der Hebesatzsatzung festgelegten Hebesätze sind gemäß der Fußnote 2 zum § 5 der Haushaltssatzung zum Muster 1 der GemHVO in der Haushaltssatzung dann nur noch nachrichtlich anzugeben.
Bürstadt, 22.11.2023
Doris Götz
Fachbereich Finanzen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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Parlamentarisches Büro
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