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Satzung über die Hundesteuer der Stadt Bürstadt; hier: Neufassung
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Magistrat der Stadt Bürstadt
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Anhörung
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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02.11.2022
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Geplant
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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09.11.2022
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Der Magistrat/der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung die Beschlussfassung der "Satzung über die Hundesteuer der Stadt Bürstadt" in der vorgelegen Fassung.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Neufassung der "Satzung über die Hundesteuer der Stadt Bürstadt" in der vorgelegen Fassung.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bürstadthat in ihrer Sitzung am 05.10.2022 unter anderem auf Grund eines Antrages der Fraktion FREIE WÄHLER über die Änderung der Satzung über die Hundesteuer der Stadt Bürstadt beraten und beschlossen, dass diese um eine Regelung zur befristeten Steuerbefreiung auf Hunde aus dem Tierheim der Stadt Lampertheim sowie aus Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen im Bundesgebiet, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierschG sind, ergänzt werden soll.
Auf die Vorlage XIX/HA/0298 sowie das Protokoll der Sitzung vom 05.10.2022 wird entsprechend verwiesen.
In Zusammenhang mit der Vorbereitung der erforderlichen Vorlage zur Änderung der Satzung wurden darüber hinaus nochweitere Punkte aufgegriffen, die ggf.berücksichtig werden sollten.
In § 10 der aktuellen Fassung der Satzung werdendie Voraussetzungen und Fristen für die Anmeldung/Abmeldung eines Hundes und in § 11 der Umgang mit der Hundesteuermarke geregelt.
Wer diesen An-/Abmeldefristen nicht nachkommt, bzw. seinen Hund nicht mit der Hundesteuermarke versieht oder diese nicht zurückgibt begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die aus dieser Ordnungswidrigkeit folgenden Konsequenzen werden hingegen nicht erläutert.
Insbesondere im Vergleich mit anderen hessischen Kommunen besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Passage aufzunehmen, mit dem Ziel, hier eine klare Handhabung, aber auch Transparenz für den Hundehalter zu definieren.
Vorgeschlagen wird daher die Erweiterung der Satzung um einen zusätzlichen Paragraphen mit folgendem Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach §10 nicht nachkommt sowie den Pflichten zur Anbringung und Rückgabe der Hundesteuermarke nach § 11 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 S.2. und S. 3 zu widerhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis 10.000 Euro geahndet werden (Anmerkung: Die rechtliche Grundalge für diesen Betrag ergibt sich aus § 5a Abs. 3 KAG).
Durch diese zusätzliche Regelung würden alle weiteren Paragraphen entsprechend nachrücken.
In § 11 Abs. 5 ist geregelt, dass bei Verlust einer Hundesteuermarke der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt wird. Eine feste Gebühr ist hier nicht vorgesehen. Ggf. müsste diese Gebühr nach Bearbeitungszeit gemäß den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abgerechnet werden.
Da hierbei eine unverhältnismäßige Gebühr entstehen würde, verbunden mit unverhältnismäßigem Verwaltungseinsatz, wird vorgeschlagen, hier einen festen Betrag einzusetzen.
Als verhältnismäßiger Betrag werden 5,-- € vorgeschlagen, der Betrag kann jedoch geändert werden.
Auf Grund der Anzahl der Änderungen, die sich bei Berücksichtigung der genannten Vorschläge ergeben würden,wird vorgeschlagen, die Satzung komplett neu zu beschließen. Dieser Vorlage ist ein entsprechend Satzungsentwurf beigefügt, der sich außer an den oben stehenden Änderungen/Anregungen unmittelbar an der bisherigen Satzung orientiert. Im Rahmen der Neufassung wurde § 10 a als § 11 neu eingepflegt.)
Damit die Abrechnung der Steuersätze, die in Zusammenhang mit dieser Satzung anfallen, unkompliziert und transparent abgerechnet werden könne, wird eine Verabschiedung zum 01.01.2023 vorgeschlagen.
Ergänzung der Vorlage auf Grund der Beratung im Haupt- und Finanzausschuss:
Die Neufassung der Satzung war Beratungsgegenstand in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Bürstadt am 02. November 2022.
Die Anregung zur Änderung der Erläuterung zu § 5 (4) (sog. gefährliche Hunde) wurde aufgenommen und gemäß der Mustersatzung des HSGB abgeändert.
Um entsprechende Beachtung wird gebeten.
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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97,4 kB
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Parlamentarisches Büro
Timo Spreng
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