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Ausweisung von Kernflächen im Staatswald als NSG „Bürstädter Wald“
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Magistrat der Stadt Bürstadt
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Anhörung
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Geplant
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität
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Vorberatung
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11.05.2022
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Geplant
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Magistrat der Stadt Bürstadt
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Anhörung
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Geplant
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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08.06.2022
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Der Wald nordöstlich Boxheimerhof, der sich auf Bürstädter Gemarkung aber im Staatsbesitz befindet, umfasst u.a. mehrere hundert ha sog. forstliche „Kernflächen“. Dies sind Waldbereiche, die als „Naturwald-Entwicklungsflächen“ von forstlicher Bewirtschaftung und Nutzung ausgenommen sind, abgesehen von Verkehrssicherung an den Wegen und der Beseitigung von Totholz im Rahmen des Absterbens größerer Waldflächen.
Ca. 470 ha Kernflächen des Bürstädter Waldes sollen als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden. Der Entwurf einer entsprechenden Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bürstädter Wald“ (Stand März 2022) ist Gegenstand eines Anhörungsverfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und liegt im Rathaus vom 28. März bis 11. Mai zur Einsichtnahme aus. Stellungnahmen können bis 30. Juni 2022 beim Regierungspräsidium Darmstadt eingereicht werden.
Hintergrund des Verfahrens: Die Obere Naturschutzbehörde (ONB) ist von der Landesregierung beauftragt, forstliche Kernflächen im Staatswald, die größer als 100 ha sind, als Naturschutzgebiete auszuweisen und zu sichern. Nach Aussage der ONB erfolgt diese Maßnahme „mit der Zielsetzung, eine von menschlicher Einwirkung weitgehend unbeeinflusste natürliche Dynamik der betroffenen Waldökosysteme sicherzustellen und damit Naturwälder von Morgen zu schaffen. Sie ist Teil eines Mosaiks von unterschiedlichen über das Land Hessen verteilten Waldflächen, die eine solche Sicherung als Naturschutzgebiet erfahren sollen.“
Stellungnahme der Stadt Bürstadt
Grundsätzliches
Die Stadt Bürstadt begrüßt Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Waldbestände, auch zum Prozessschutz (Stilllegung) wo dies naturschutzfachlich sinnvoll und geboten erscheint. Das Ziel der Landesregierung, angesichts der Klimaveränderungen auf ausgesuchten Standorten eine ansonsten vom Menschen relativ unberührte Waldentwicklung zu ermöglichen und so die Zusammensetzung der “Naturwälder von Morgen“ erkennen und letztlich in der Breite fördern zu können ist begrüßenswert und wird grundsätzlich unterstützt.
Gegen die vorgesehene Ausweisung des NSG „Bürstädter Wald“ an dieser Stelle und im vorgesehenen Umfang gibt es jedoch Bedenken:
1) Nach Rücksprache mit HessenForst ist zweifelhaft, ob auf den grundwasserveränderten (Sand-)Standorten durch die Waldstilllegung im Zuge der NSG-Ausweisung eine (gerade in Siedlungsnähe anzustrebende!) Laubwaldentwicklung befördert wird. Durch den Prozessschutz ist auf dem weit überwiegenden Teil der Flächen ein durch die Kiefer geprägter Nadel- oder Nadel-Mischwald zu erwarten, in dem der invasive Neophyt Prunus serotina (Späte Traubenkirsche) hohe Präsenzen erreicht und andere einheimische Laubwaldarten verdrängt.
Zu befürworten wäre hier eher eine forstliche Kulturtätigkeit, die auf Eichenkulturen setzt und die nachhaltig Laubwälder (in einer trockenen Standortvariante) erzeugen könnte. Damit würden auch die Habitatziele des überlagernden EU-Vogelschutzgebietes „Wälder der südlichen Hessischen Oberrheinebene” für die Vogelarten alter Laubwälder (z.B. Schwarzspecht) berücksichtigt, was in Kiefernwäldern nicht gewährleistet ist.
2) Der Bürstädter Wald nordöstlich Boxheimerhof grenzt unmittelbar an Siedlungsbereiche und ist ein wichtiger und viel frequentierter lokaler Naherholungsort der Bürstädter Bevölkerung. Die Nutzung des Waldes mit seinen jetzt weitgehend uneingeschränkten Möglichkeiten des Naturerlebens und dem umfangreichen Wegenetz ist für die Bürger ein bedeutender Alltagsausgleich mit wichtigen sozialhygienischen Funktionen. Bei einer NSG-Ausweisung müsste die Wahrung einer solchen Funktionalität sichergestellt sein.
3) In Siedlungsnähe ist grundsätzlich eine erhöhte Waldbrandgefahr zu berücksichtigen. Durch das bestehende Wegenetz (befestigte Hauptwege, Nebenwege, Sonstige Wege für den Waldschutz) sind Waldbrandeinsätze der Feuerwehr im gesamten Wald kleinräumig möglich.
Aus Gründen des Prozessschutzes sieht der NSG-Verordungsentwurf die Fortsetzung und Zulässigkeit der Unterhaltung, Ertüchtigung und Verkehrssicherung jedoch nur für Hauptwege und Reitwege vor (s. Abgrenzungskarte des VO-Entwurfs), während die kleineren Wege nicht mehr unterhalten werden dürfen. Dies ist mit den Zielen eines hier unabdingbaren, effektiven Waldbrandschutzes nicht vereinbar.
Erforderliche Anpassungen:
Die Ausweisung des NSG „Bürstädter Wald“ zur Schaffung einer großflächigen Naturwald-Entwicklungsfläche mit einer „von menschlicher Einwirkung weitgehend unbeeinflussten natürlichen Dynamik“ wird am hier vorgesehenen Standort aus den oben genannten Gründen nicht befürwortet.
Wenn jedoch eine NSG-Ausweisung hier unvermeidlich ist, sollten im Verordnungsentwurf aus Sicht der Stadt folgende Anpassungen vorgenommen werden:
Änderungen Kartenwerk:
Aus der Abgrenzungskarte ist die Darstellung des FFH-Gebietes 6316-302 „Wald südöstlich Bürstadt“ zu entfernen, da es quasi nicht existent ist und auch nicht in die Natura 2000-Verordnung aufgenommen wurde.
In der Abgrenzungskarte sind sämtliche existierenden Wege als zu unterhaltende Wege darzustellen. Hierfür ist sinnvollerweise die differenzierte Darstellung aus der Forstkarte „Wegeführung in Kernflächen“ (s. untenstehende Abbildung) mit erläuternder Legende in die Abgrenzungskarte zu übernehmen.
Abbildung 1: Aktuelle Wegeführung in den Kernflächen
Änderungen Verordnungstext:
§ 3 Verbote:
Nr. 5: (Kein Verbot!) Das Sammeln von Pilzen auf dieser großen siedlungsnahen Fläche sollte nicht ausgeschlossen werden, zumal kein Betretungsverbot für den Wald ausgesprochen wird.
Nr. 9: (Kein Verbot!) Geocaching sollte nicht verboten werden, solange es ein Betretungsrecht des gesamten Waldes nach HWaldG gibt. Das Gebiet ist Teil eines Pilotkonzepts des Forstamts Lampertheim mit der Geocaching community, das gerade dafür gesorgt hat, dass die zentralen Waldbereiche von Geocaches verschont werden und Waldrandbereiche beaufschlagt werden. Diese Lenkungsfunktion würde durch dieses Verbot aufgehoben. Eine fachliche Begründung für dieses Verbot ist nicht erkennbar.
Nr. 11: (Kein Verbot!) Die vorhandenen Wege müssen unterhalten und verkehrsgesichert werden (Möglichkeit effektiver Waldbrandbekämpfung ist sonst nicht gegeben).
§ 4 Ausnahmeregelungen:
Nr. 15: Amphibienmaßnahmen über die Pflege und Instandhaltung der zwei bestehenden Amphibienteiche hinaus sind im Rahmen von Managementmaßnahmen / Pflegeplanbesprechungen zu erörtern und ggf. umzusetzen.
Nr. 17: Im Rahmen der Kontrolle und Unterhaltung sind abgängige Vogelnistkästen zu ersetzen.
Ferner wird auf folgende redaktionelle Unstimmigkeiten im Entwurfstext hingewiesen:
In § 4 Nr. 1: „(…) jedoch unter den in § 3 Nr. 16, 17 und 18 genannten Einschränkungen“
-> gemeint ist hier Nr. 17, 18 und 19
In § 4 Nr. 6: „(…) jedoch unter der in § 3 Nr. 16 genannten Einschränkung“
-> gemeint ist hier evtl. Nr. 5oder Nr. 6
Ergänzung der Vorlage nach Beratung im Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität (UEM) am 11. Mai 2022:
Der UEM hat der Verwaltungsvorlage grundsätzlich zugestimmt, jedoch um eine zusätzliche Stellungnahme der Freiwilligen Feuerwehr gebeten, die die Bedenken aus brandschutzrechtlicher Sicht aufzeigen. Diese Stellungnahe ist zwischenzeitlich eingegangen und dieser Vorlage als separate Anlage beigefügt.
Der Beschlussvorschlag wurde entsprechend für die Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung ergänzt.
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,4 MB
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2
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(wie Dokument)
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905 kB
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Parlamentarisches Büro
Timo Spreng
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