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Beschluss
§ 6 der Satzung über die Hundesteuer der Stadt Bürstadt wird um folgende Punkte/Absätze
ergänzt:
(3) Steuerbefreiung wird auf Hunde gewährt, die von ihren Haltern aus dem Tierheim der
Stadt Lampertheim erworben werden, für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Erwerb des
Hundes.
(4) Steuerbefreiung wird auf Hunde gewährt, die von ihren Haltern aus einer Einrichtung von
Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen im Bundesgebiet erworben werden, die im Besitz einer
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierschG sind, für einen Zeitraum von 12 Monaten
nach Erwerb des Hundes.
Die neu vorgesehen Absätze 3) und 4) sollen nicht für Hunde gelten, die entsprechend § 5
Abs. 4 als sogenannte gefährliche Hunde oder Listenhunde gelten.
Die Änderung der Satzung über die Hundesteuersatzung soll unter Berücksichtigung der
vorstehenden Anregungen vorgenommen werden.
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Parlamentarisches Büro
Timo Spreng
Rathausstraße 2
68642 Bürstadt
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Fax: 06206 / 7017 - 237
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